Masterprüfungsordnung Informationswirtschaft
§ 9 Bewertung von Prüfungen und Erfolgskontrollen
(1) Das Ergebnis einer Erfolgskontrolle wird von den jeweiligen Prüfern in Form einer Note festgesetzt.
(2) Im Master-Zeugnis dürfen nur folgende Noten verwendet werden:
1 | = | sehr gut (very good) | = | hervorragende Leistung |
2 | = | gut (good) | = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt |
3 | = | befriedigend (satisfactory) | = | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
4 | = | ausreichend (sufficient) | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt |
5 | = | nicht ausreichend (failed) | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht den Anforderungen genügt |
Für die Master-Arbeit und die Lehrveranstaltungsprüfungen sind zur differenzierten Bewertung nur folgende Noten zugelassen:
1 | = | 1.0, 1.3 | = | sehr gut |
2 | = | 1.7, 2.0, 2.3 | = | gut |
3 | = | 2.7, 3.0, 3.3 | = | befriedigend |
4 | = | 3.7, 4.0 | = | ausreichend |
5 | = | 4.7, 5.0 | = | nicht ausreichend |
Diese Noten müssen in den Protokollen und in den Anlagen (Transcript of Records und Diploma Supplement) verwendet werden.
(3) Für Leistungsnachweise kann im Studienplan die Benotung mit „bestanden“ (passed) oder „nicht bestanden“ (failed) vorgesehen werden.
(4) Bei der Bildung der gewichteten Durchschnitte der Fachnoten, Modulnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(5) Jedes Modul, jede Lehrveranstaltung, und jede Erfolgskontrolle darf jeweils nur einmal angerechnet werden. Module, Lehrveranstaltungen oder Erfolgskontrollen, die bereits in einem Bachelor-Studiengang angerechnet wurden, dürfen in diesem Studiengang nicht noch einmal geprüft und angerechnet werden.
(6) Erfolgskontrollen können in Form von Leistungsnachweisen dokumentiert werden. Leistungsnachweise dürfen in Lehrveranstaltungsprüfungen oder Modulprüfungen nur eingerechnet werden, wenn die Benotung nicht nach §9 Abs. 3 erfolgt ist. Die durch Leistungsnachweise zu dokumentierenden Erfolgskontrollen und die daran geknüpften Bedingungen werden im Studienplan festgelegt.
(7) Eine Lehrveranstaltungsprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens „ausreichend“ (4.0) ist.
(8) Eine Modulprüfung ist dann bestanden, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend“ (4.0) ist. Die Modulprüfung und die Bildung der Modulnote wird im Studienplan geregelt. Die differenzierten Lehrveranstaltungsnoten (§9 Abs. 2) sind bei der Berechnung der Modulnoten als Ausgangsdaten zu verwenden. Enthält der Studienplan keine Regelung darüber, wann eine Modulprüfung bestanden ist, so ist diese Modulprüfung dann endgültig nicht bestanden, wenn eine dem Modul zugeordnete Lehrveranstaltungsprüfung endgültig nicht bestanden wurde.
(9) Die Ergebnisse der Modulprüfungen und der Lehrveranstaltungsprüfungen, der Leistungsnachweise und der Master-Arbeit sowie die erworbenen Leistungspunkte werden beim Studienbüro der Universität erfasst.
(10) Die Noten der Module eines Faches gehen in die Fachnote mit einem Gewicht proportional zu den ausgewiesenen Leistungspunkten der Module ein. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die für das Fach erforderliche Anzahl von Leistungspunkten nachgewiesen wird.
(11) Innerhalb der Regelstudienzeit, einschließlich der Urlaubssemester für das Studium an einer ausländischen Hochschule (Regelprüfungszeit), können in einem Fach auch mehr Leistungspunkte erworben werden, als für das Bestehen der Fachprüfung erforderlich sind. In diesem Fall werden bei der Festlegung der Fachnote nur die Modulnoten berücksichtigt, die unter Abdeckung der erforderlichen Leistungspunkte die beste Fachnote ergeben.
(12) Die Gesamtnote der Master-Prüfung, die Fachnoten und die Modulnoten lauten:
bis 1.5 | = | sehr gut |
1.6 bis 2.5 | = | gut |
2.6 bis 3.5 | = | befriedigend |
3.6 bis 4.0 | = |
ausreichend |
(13) Zusätzlich zu den Noten nach §9 Abs. 2 werden ECTS-Noten für Fachprüfungen, Modulprüfungen und für die Master-Prüfung nach folgender Skala vergeben:
ECTS-Note | Quote | Definition |
---|---|---|
A | 10 | gehört zu den besten 10 % der Studierenden, die die Erfolgskontrolle bestanden haben |
B | 25 | gehört zu den nächsten 25 % der Studierenden, die die Erfolgskontrolle bestanden haben |
C | 30 |
gehört zu den nächsten 30 % der Studierenden, die die Erfolgskontrolle |
D | 25 | gehört zu den nächsten 25 % der Studierenden, die die Erfolgskontrolle bestanden haben |
E | 10 | gehört zu den letzten 10 % der Studierenden, die die Erfolgskontrolle bestanden haben |
FX |
nicht bestanden (failed) – es sind Verbesserungen erforderlich, |
|
F |
nicht bestanden (failed) – es sind erhebliche Verbesserungen |
Die Quote ist als der Prozentsatz der erfolgreichen Studenten definiert, die diese Note in der Regel erhalten. Dabei ist von einer mindestens fünfjährigen Datenbasis über mindestens 30 Studenten auszugehen. Für die Ermittlung der Notenverteilungen, die für die ECTS-Noten erforderlich sind, ist das Studienbüro der Universität zuständig.
(14) Bis zum Aufbau einer entsprechenden Datenbasis wird als Übergangsregel folgende Abbildung von Noten auf ECTS-Noten zur Bildung dieser Skala für alle Module des Masterstudiengangs herangezogen:
Note | ECTS-Note |
---|---|
1.0 | A |
1.3 | A |
1.7 | B |
2.0 | B |
2.3 | B |
2.7 | C |
3.0 | C |
3.3 | C |
3.7 | D |
4.0 | E |
4.7 | FX |
5.0 | F |
Diese Verteilung wird jährlich gleitend über mindestens fünf Jahre mit mindestens 30 Studenten jeweils zu Beginn des Studienjahres für jedes Modul, die Fachnoten und die Gesamtnote angepasst und in diesem Studienjahr für die Festsetzung der ECTSNote verwendet.