Diplomprüfungsordnung für Informationswirtschaft
§ 4 Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die weiteren durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Er besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern, die jeweils zur Hälfte von der Fakultät für Informatik und der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften entsandt werden: vier Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten, zwei Vertreter des wissenschaftlichen Dienstes und ein Vertreter der Studierenden mit beratender Stimme.
Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Vertreters ein Jahr.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden von den jeweiligen Fakultätsräten bestellt; Wiederbestellung ist möglich. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Professoren aus je einer der beteiligten Fakultäten sein. Der Vorsitz wechselt zwischen den Fakultäten alle zwei Jahre. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nimmt die laufenden Geschäfte wahr. Er wird durch die Prüfungssekretariate unterstützt.
(3) Der Prüfungsausschuss regelt die Umsetzung der Prüfungsordnung in die Prüfungspraxis der Fakultäten. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig den erweiterten Fakultätsräten über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Er gibt Anregungen zur Reform des Studienplans und der Prüfungsordnung.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 5 Prüfer und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen.
(2) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind in der Regel nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten sowie diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter befugt, denen der Fakultätsrat die Prüfungsbefugnis nach § 50 Abs. 4 Satz 3 des Universitätsgesetzes übertragen hat. Wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren, Hochschul- und Privatdozenten nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung stehen.