Diplomprüfungsordnung Informationswirtschaft
Aufgrund von § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat die beschließende Senatskommission für Prüfungsordnungen der Universität Karlsruhe in ihren Sitzungen am 20. Januar 1998 und am 1. Juli 1999 die nachfolgende Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informationswirtschaft beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat seine Zustimmung mit Erlass vom 21. Juli 1999, Az.: 31-814.132/12, erteilt.
Soweit in dieser Prüfungsordnung Personen- und Berufsbezeichnungen sowie Ämter und Funktionen in der männlichen Form verwendet werden, ist dies geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 1 Zweck der Prüfung
Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudiengangs Informationswirtschaft, der gemeinsam von der Fakultät für Informatik und der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften angeboten wird. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden und Grundsätzen selbständig zu arbeiten.
§ 2 Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Informationswirt" bzw. "Diplom-Informationswirtin" (Dipl.-Inform.Wirt) verliehen.
§ 3 Studiendauer
(1) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste, viersemestrige Studienabschnitt (Grundstudium) schließt mit der Diplomvorprüfung, der zweite Studienabschnitt (Hauptstudium) schließt mit der Diplomprüfung ab.
(2) Die Regelstudienzeit im Studiengang Informationswirtschaft beträgt einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit neun Semester. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt insgesamt 160 Semesterwochenstunden, von denen jeweils 80 Semesterwochenstunden auf das Grund- und das Hauptstudium entfallen.
(3) Die Diplomvorprüfung ist in der Regel bis zum Ende des vierten Fachsemesters abzuschließen. Wer die Diplomvorprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen nicht bis zum Beginn des Vorlesungszeitraumes des siebten Fachsemesters abgeschlossen hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Kandidaten.