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Ende des erweiterten Prüfungszeitraums ab WS 2022/23 - Folgen
Im Sommersemester 2022 gab es letztmals den erweiterten Prüfungszeitraum, der 6 Wochen in das Folgesemester reichte. Eine Leistung, die innerhalb dieser Zeit nachgewiesen wurde, wurde bis dahin noch dem vorangegangenen Semester zugerechnet (vgl.a. Aushang vom Okt. 2021).
Ab dem WS 2022/23 entspricht der Prüfungszeitraum eines Semesters den offiziellen Semesterterminen (WS: 1. Oktober bis 31. März und SoSe: 1. April bis 30. September).
Folge: Prüfungen und Studienleistungen werden ab WS 22/23 genau dem Semester zugeordnet, in dem Sie absolviert werden.
Das gilt so auch für Abschlussarbeiten und hat eine besondere Relevanz, wenn es sich dabei um die letzte Leistung zum Studienabschluss handelt: Fällt der Abschluss der Arbeit (+ eine eventuelle Präsentation) in das Folgesemester zum Anmeldesemester, so muss eine Rückmeldung ins Folgesemester vorgenommen werden. Liegt dieses Folgesemester jenseits der zulässigen Maximalstudiendauer gem. SPO, dann wird die Rückmeldung nur über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung und dessen Genehmigung möglich.
Sonderregelung zur mündlichen Nachprüfung (zu einer nicht bestandenen Wiederholungsklausur): Ab dem WS 2022/23 werden diese Prüfungen – unabhängig vom tatsächlichen Prüfungstermin - dem Termin der nicht bestandenen Wiederholungsklausur zugeordnet. Die Semesterzuordnung einer mündlichen Nachprüfung hängt damit ebenfalls am Klausurtermin.