Prüfungsordnung für das wirtschaftswissenschaftliche Aufbaustudium
Die Wiedergabe der Prüfungsordnung erfolgt nach bestem Wissen aber ohne Gewähr für die Richtigkeit. Maßgebend ist allein die amtlich veröffentlichte gedruckte Fassung. |
I. Allgemeines
- § 1 Zweck der Prüfung
- § 2 Diplomgrad
- § 3 Studiendauer
- § 4 Prüfungsausschuß
- § 5 Prüfer und Beisitzer
- § 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen und Anerkennung von Studienabschlüssen
- § 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
- § 8 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
- § 9 Mündliche Prüfung
II. Diplomprüfung
- § 10 Umfang und Art der Prüfung
- § 11 Zulassung
- § 12 Wissenschaftliche Arbeit
- § 13 Bewertung der Diplomprüfungsleistungen
- § 14 Wiederholung von Prüfungen
- § 15 Zusatzfächer
- § 16 Zeugnis
- § 17 Diplomurkunde
III. Schlußbestimmungen
§ 1 Zweck der Prüfung
(1) Die Diplomprüfung bildet den ordnungsgemäßen Abschluß des wirtschaftswissenschaftlichen Aufbaustudiums. Sie setzt unbeschadet § 6 ein mit dem Diplomgrad abgeschlossenes Studium der Ingenieurwissenschaft, der Chemie, der Mineralogie, der Geologie, der Geographie oder der Geoökologie an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland voraus.
(2) Das Aufbaustudium hat zum Ziel, den Absolventen der in Abs. 1 genannten Diplomstudiengänge die Grundlagen der modernen Wirtschaftswissenschaften zu vermitteln.
(3) Für das Aufbaustudium sind Berufserfahrungen erwünscht, die durch Praktika bis zum Studienabschluß ersetzt werden können.
(4) In der Diplomprüfung soll festgestellt werden, daß der Kandidat die Grundlagen und Methoden der Wirtschaftswissenschaften beherrscht, die Zusammenhänge der Fachgebiete überblickt und fähig ist, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
§ 2 Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird an Diplomingenieure/Diplomingenieurinnen der Grad Diplomwirtschaftsingenieur/Diplomwirtschaftsingenieurin (abgek.: Dipl.-Wi.-Ing.), an Diplomchemiker/Diplomchemikerinnen der Grad Diplomwirtschaftschemiker/Diplomwirtschaftschemikerinnen (abgek.: Dipl.-Wi.-Chem.), an Diplommineralogen/Diplommineraloginnen der Grad Diplomwirtschaftsmineraloge/Diplomwirtschaftsmineralogin (abgek.: Dipl.-Wi.-Min.), an Diplomgeologen/Diplomgeologinnnen der Grad Diplomwirtschaftsgeologe/Diplomwirtschaftsgeologin (abgek.: Dipl.-Wi.-Geol.), an Diplomgeographen/Diplomgeographinnen der Grad Diplomwirtschaftsgeograph/Diplomwirtschaftsgeographin (abgek.: Dipl.-Wi.-Geogr.) und an Diplomgeoökologen/Diplomgeoökologinnen der Grad Diplomwirtschaftsgeoökologe/Diplomwirtschaftsgeoökologin (abgek.: Dipl.-Wi.-Geoökol.) verliehen.
§ 3 Studiendauer
(1) Die Regelstudienzeit im wirtschaftswissenschaftlichen Aufbaustudium beträgt 4 Semester.
(2) Die Prüfungen in den einzelnen Prüfungsfächern können abgelegt werden, wenn die zur Prüfung geforderten Zulassungsvoraussetzungen erbracht sind. Vier der in § 10 Abs. 3 genannten Prüfungsleistungen sollen bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 4. Semesters abgelegt sein.
§ 4 Prüfungsausschuß
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er besteht aus 5 Mitgliedern: Drei Professoren, einem Mitglied des wissenschaftlichen Dienstes und einem Studenten. Der Student hat beratende Stimme. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr.
(2) Die Ausschußmitglieder werden vom Fakultätsrat gewählt. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die Professoren auf Lebenszeit sein müssen.
(3) Der Ausschuß trifft insbesondere folgende Entscheidungen:
- die Zulassung zur Diplomprüfung,
- die Anrechnung von Teilprüfungen und Prüfungsleistungen an anderen wissenschaftlichen Hochschulen sowie die Anerkennung von Nachweisen gemäß § 11 Abs. (1) und (2),
- die Bestellung von Prüfern und Festsetzung von Prüfungsterminen im Einvernehmen mit den beteiligten Prüfern,
- die Festsetzung der Gesamtnote für die Diplomprüfung.
(4) Der Prüfungsausschuß ist ferner zuständig für die Organisation der Prüfung. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, und berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienpläne und Prüfungsordnungen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(6) Der Vorsitzende nimmt die laufenden Geschäfte wahr und kann sich zur Abwicklung der Aufgaben durch ein Prüfungssekretariat unterstützen lassen.
(7) Über alle Einsprüche gegen Entscheidungen, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses allein getroffen hat, entscheidet der Prüfungsausschuß.
§ 5 Prüfer und Beisitzer
(1) Zur Abnahme der Prüfungen sind nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten befugt.
(2) Mitglieder des wissenschaftlichen Dienstes, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können vom Prüfungsausschuß zu Prüfern bestellt werden, wenn in dem zu prüfenden Fach Professoren nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.
(3) Schriftliche Prüfungen sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten, von denen einer Professor sein muß. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers abzunehmen. Beisitzer müssen die entsprechende Diplomprüfung abgelegt haben oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(4) Der Kandidat kann für die Prüfungen Prüfer vorschlagen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Berücksichtigung des Vorschlages.
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen und Anerkennung von Studienabschlüssen
(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden hat, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Mindestens ein Viertel aller zu absolvierenden Studien- und Prüfungsleistungen müssen an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Karlsruhe erbracht werden.
(2) Studienabschlüsse, die an ausländischen Hochschulen erworben wurden, werden als Zulassungsvoraussetzungen anerkannt, sofern sie gleichwertig sind.
(3) Über die Gleichwertigkeit von Studien- bzw. Prüfungsleistungen oder Studienabschlüssen entscheidet der Prüfungsausschuß gem. § 4 (3)b; soweit es um Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen an ausländischen Hochschulen geht, kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden, falls keine Äquivalenzvereinbarungen vorliegen.
§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Ohne Angabe von Gründen (ärztl. Attest o. ä.) ist die Abmeldung von einer (Teil-)Prüfung spätestens am dritten Werktag vor dem betreffenden Prüfungstermin noch möglich.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird dem Kandidaten mitgeteilt, zu welchem Prüfungstermin er sich der Prüfung zu unterziehen hat. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen.
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der sich eines Verstoßes gegen den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 8 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Der Student muß zu dem Zeitpunkt der Zulassung zur Diplomprüfung an der Universität Karlsruhe im wirtschaftswissenschaftlichen Aufbaustudiengang eingeschrieben sein.
(2) Das Gesuch um Zulassung zur Diplomprüfung ist fristgerecht auf dem vorgeschriebenen Formblatt beim Prüfungsamt der Universität einzureichen. Das Formblatt sieht vor:
- eine kurze Darstellung des Lebenslaufes, insbesondere des Bildungsganges und gegebenenfalls der Berufspraxis,
- die Angabe der abgelegten Diplomprüfung und der Hochschule, an der sie erworben wurde.
(3) Dem Gesuch sind folgende Anlagen beizufügen:
- das Diplomzeugnis des bereits absolvierten Studiums,
- b) das Studienbuch,
- c) die geforderten Leistungsnachweise gem. § 11 (1),
- eine Erklärung, daß der Kandidat den Prüfungsanspruch nicht endgültig verloren hat und er sich nicht in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet.
(4) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
- die Unterlagen unvollständig sind,
- der Kandidat die Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat,
- die in § 11 (1) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(5) Das Prüfungsamt der Universität Karlsruhe nimmt die Prüfungsanmeldung entgegen und stellt, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind, die Zulassungsbescheinigung für die einzelnen Teilprüfungen und die wissenschaftliche Arbeit aus.
Unter Vorlage dieser Zulassungsbescheinigung meldet sich der Bewerber zur Ablegung der Prüfung beim Prüfer.
§ 9 Mündliche Prüfung
(1) Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers gem. § 5 dieser Prüfungsordnung als Gruppen- oder Einzelprüfungen abzunehmen. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer den Beisitzer an.
(2) Die Dauer der Prüfung beträgt ca. 30 Minuten je Kandidat und Fach.
(3) Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten.
(4) Studenten, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden entsprechend den räumlichen Verhältnissen als Zuhörer bei mündlichen Prüfungen zugelassen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
§ 10 Umfang und Art der Prüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus:
- Prüfungen in den Prüfungsfächern gem. Abs. 2,
- der wissenschaftlichen Arbeit.
(2) Die Prüfungsfächer sind:
- Betriebswirtschaftlslehre
- Volkswirtschaftslehre
- Informatik
- Operations Research.
Der Studienplan regelt, welche Gebiete innerhalb der oben genannten Prüfungsfächer als Pflichtgebiete und welche als Wahlgebiete anzusehen sind.
(3) In allen Fächern erfolgt die Prüfung in Form je einer schriftlichen und mündlichen Teilprüfung. Die schriftliche Teilprüfung erstreckt sich auf die Grundlagen des jeweiligen Prüfungsfaches (Pflichtgebiete), die mündliche Teilprüfung auf eines der Wahlgebiete des jeweiligen Prüfungsfaches.
(4) Die schriftliche Teilprüfung erfolgt in einer vierstündigen Klausur. Die mündliche Teilprüfung in einem Prüfungsfach findet nach bestandener schriftlicher Teilprüfung statt.
(5) Jedes Pflicht- und Wahlgebiet umfaßt in der Regel Stoff im Umfang des Stoffes von 10 Semesterwochenstunden.
§ 11 Zulassung
(1) Voraussetzung zur Zulassung zu den Prüfungen nach § 10 (2) und (3) ist außer den in § 8 geforderten Nachweisen bzw. Unterlagen der Nachweis eines propädeutischen Scheines in Grundlagen des Rechnungswesens sowie der Kenntnis einer Programmiersprache.
(2) Bis zur Meldung zur letzten Teilprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an je einem Seminar in 2 Prüfungsfächern durch Scheine nachzuweisen.
Ferner ist vor der Zulassung zur letzten Diplomprüfungsleistung ein Nachweis über eine praktische Tätigkeit von drei Monaten Dauer entsprechend den Richtlinien der Fakultät zu erbringen. Eine Aufteilung in Abschnitte von mindestens 6 Wochen Dauer ist möglich.
§ 12 Wissenschaftliche Arbeit
(1) Die wissenschaftliche Arbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, ein Problem aus einem der Prüfungsfächer des Aufbausstudiums selbständig und in begrenzter Zeit nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Das Thema der wissenschaftlichen Arbeit kann von jedem in Forschung und Lehre an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften tätigen Professor, Hochschul- oder Privatdozenten gestellt werden.
Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Die wissenschaftliche Arbeit kann auch in der Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar ist und die Anforderungen nach (1) erfüllt.
(3) Die wissenschaftliche Arbeit wird vom betreuenden Professor, Hochschul- oder Privatdozenten sowie einem weiteren Prüfer begutachtet und entsprechend § 13 (1) und (2) bewertet. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung der beiden Prüfer setzt der Prüfungsausschuß im Rahmen der Bewertungen der beiden Prüfer die Note der wissenschaftlichen Arbeit fest.
(4) Die wissenschaftliche Arbeit wird nach erfolgreichem Abschluß der Prüfungen in allen Prüfungsfächern angefertigt.
Die Bearbeitungsfrist beträgt drei Monate. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag die Bearbeitungsfrist ausnahmsweise bis zur doppelten Dauer der festgelegten Frist verlängern. Wird die wissenschaftliche Arbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, daß der Kandidat das Versäumnis nicht zu vertreten hat; § 7 (2) gilt entsprechend.
Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der
Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die wissenschaftliche Arbeit ist mit
folgender Bemerkung zu versehen:
"Ich versichere hiermit wahrheitsgemäß, die Arbeit selbständig angefertigt,
alle benutzten Hilfsmittel vollständig und genau angegeben und alles
kenntlich gemacht zu haben, was aus Arbeiten anderer unverändert oder mit
Abänderung entnommen wurde."
§ 13 Bewertung der Diplomprüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Diplomprüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt.
(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Im Zeugnis dürfen nur diese Noten verwendet werden. Im Protokoll können Zwischenwerte durch Erhöhen oder Erniedrigen der Noten um 0,3 gebildet werden. Diese Noten sind zur Berechnung der Gesamtnote heranzuziehen. Die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 werden nicht vergeben.
(3) Die Note eines Prüfungsfaches ergibt sich als Durchschnitt der Noten der Teilprüfungen. Jede Teilprüfung muß mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet sein.
(4) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in jedem Prüfungsfach und die wissenschaftliche Arbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.
Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung berechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der Prüfungsfächer und der Bewertung der wissenschaftlichen Arbeit, jeweils mit dem Gewicht 1.
Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = "sehr gut"bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = "gut"
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = "befriedigend"
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = "bestanden".
Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote 1,0) kann das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden.
(5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden gestrichen.
§ 14 Wiederholung von Prüfungen
(1) Jede nicht bestandene Teilprüfung kann einmal wiederholt werden.
(2) Eine zweite Wiederholung einer oder mehrerer Teilprüfungen ist nach Stellungnahme des Prüfungsausschusses nur mit Genehmigung des Rektors in Ausnahmefällen zulässig. Eine zweite Wiederholung der wissenschaftlichen Arbeit ist ausgeschlossen.
§ 15 Zusatzfächer
(1) Der Kandidat kann sich in bis zu drei weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).
(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
§ 16 Zeugnis
(1) Hat ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis, das die in den Prüfungsfächern und in der wissenschaftlichen Arbeit erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis wird vom Dekan unterzeichnet. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erfüllt sind.
(2) Ist die Diplomprüfung nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsauschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid.
(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Hat der Kandidat die Diplomprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplomprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomprüfung nicht bestanden ist.
§ 17 Diplomurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird bekundet, daß dem Kandidaten der akademische Grad gem. § 2 aufgrund eines Aufbaustudiums verliehen wird.
(2) Die Diplomurkunde wird vom Rektor und vom Dekan unterzeichnet.
§ 18 Ungültigkeit der Diplomprüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für "nicht bestanden" erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach (1) und (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 19 Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens ist dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu gewähren. Der Vorsitzende des Prüfungsauschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am 1.10.1990 in Kraft.
§ 1 Zweck der Prüfung
(1) Die Diplomprüfung bildet den ordnungsgemäßen Abschluß des wirtschaftswissenschaftlichen Aufbaustudiums. Sie setzt unbeschadet § 6 ein mit dem Diplomgrad abgeschlossenes Studium der Ingenieurwissenschaft, der Chemie, der Mineralogie, der Geologie, der Geographie oder der Geoökologie an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland voraus.
(2) Das Aufbaustudium hat zum Ziel, den Absolventen der in Abs. 1 genannten Diplomstudiengänge die Grundlagen der modernen Wirtschaftswissenschaften zu vermitteln.
(3) Für das Aufbaustudium sind Berufserfahrungen erwünscht, die durch Praktika bis zum Studienabschluß ersetzt werden können.
(4) In der Diplomprüfung soll festgestellt werden, daß der Kandidat die Grundlagen und Methoden der Wirtschaftswissenschaften beherrscht, die Zusammenhänge der Fachgebiete überblickt und fähig ist, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
§ 2 Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird an Diplomingenieure/Diplomingenieurinnen der Grad Diplomwirtschaftsingenieur/Diplomwirtschaftsingenieurin (abgek.: Dipl.-Wi.-Ing.), an Diplomchemiker/Diplomchemikerinnen der Grad Diplomwirtschaftschemiker/Diplomwirtschaftschemikerinnen (abgek.: Dipl.-Wi.-Chem.), an Diplommineralogen/Diplommineraloginnen der Grad Diplomwirtschaftsmineraloge/Diplomwirtschaftsmineralogin (abgek.: Dipl.-Wi.-Min.), an Diplomgeologen/Diplomgeologinnnen der Grad Diplomwirtschaftsgeologe/Diplomwirtschaftsgeologin (abgek.: Dipl.-Wi.-Geol.), an Diplomgeographen/Diplomgeographinnen der Grad Diplomwirtschaftsgeograph/Diplomwirtschaftsgeographin (abgek.: Dipl.-Wi.-Geogr.) und an Diplomgeoökologen/Diplomgeoökologinnen der Grad Diplomwirtschaftsgeoökologe/Diplomwirtschaftsgeoökologin (abgek.: Dipl.-Wi.-Geoökol.) verliehen.
§ 3 Studiendauer
(1) Die Regelstudienzeit im wirtschaftswissenschaftlichen Aufbaustudium beträgt 4 Semester.
(2) Die Prüfungen in den einzelnen Prüfungsfächern können abgelegt werden, wenn die zur Prüfung geforderten Zulassungsvoraussetzungen erbracht sind. Vier der in § 10 Abs. 3 genannten Prüfungsleistungen sollen bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 4. Semesters abgelegt sein.
§ 4 Prüfungsausschuß
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er besteht aus 5 Mitgliedern: Drei Professoren, einem Mitglied des wissenschaftlichen Dienstes und einem Studenten. Der Student hat beratende Stimme. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr.
(2) Die Ausschußmitglieder werden vom Fakultätsrat gewählt. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die Professoren auf Lebenszeit sein müssen.
(3) Der Ausschuß trifft insbesondere folgende Entscheidungen:
- die Zulassung zur Diplomprüfung,
- die Anrechnung von Teilprüfungen und Prüfungsleistungen an anderen wissenschaftlichen Hochschulen sowie die Anerkennung von Nachweisen gemäß § 11 Abs. (1) und (2),
- die Bestellung von Prüfern und Festsetzung von Prüfungsterminen im Einvernehmen mit den beteiligten Prüfern,
- die Festsetzung der Gesamtnote für die Diplomprüfung.
(4) Der Prüfungsausschuß ist ferner zuständig für die Organisation der Prüfung. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, und berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienpläne und Prüfungsordnungen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(6) Der Vorsitzende nimmt die laufenden Geschäfte wahr und kann sich zur Abwicklung der Aufgaben durch ein Prüfungssekretariat unterstützen lassen.
(7) Über alle Einsprüche gegen Entscheidungen, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses allein getroffen hat, entscheidet der Prüfungsausschuß.
§ 5 Prüfer und Beisitzer
(1) Zur Abnahme der Prüfungen sind nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten befugt.
(2) Mitglieder des wissenschaftlichen Dienstes, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können vom Prüfungsausschuß zu Prüfern bestellt werden, wenn in dem zu prüfenden Fach Professoren nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.
(3) Schriftliche Prüfungen sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten, von denen einer Professor sein muß. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers abzunehmen. Beisitzer müssen die entsprechende Diplomprüfung abgelegt haben oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(4) Der Kandidat kann für die Prüfungen Prüfer vorschlagen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Berücksichtigung des Vorschlages.
§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Ohne Angabe von Gründen (ärztl. Attest o. ä.) ist die Abmeldung von einer (Teil-)Prüfung spätestens am dritten Werktag vor dem betreffenden Prüfungstermin noch möglich.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird dem Kandidaten mitgeteilt, zu welchem Prüfungstermin er sich der Prüfung zu unterziehen hat. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen.
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der sich eines Verstoßes gegen den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 8 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Der Student muß zu dem Zeitpunkt der Zulassung zur Diplomprüfung an der Universität Karlsruhe im wirtschaftswissenschaftlichen Aufbaustudiengang eingeschrieben sein.
(2) Das Gesuch um Zulassung zur Diplomprüfung ist fristgerecht auf dem vorgeschriebenen Formblatt beim Prüfungsamt der Universität einzureichen. Das Formblatt sieht vor:
- eine kurze Darstellung des Lebenslaufes, insbesondere des Bildungsganges und gegebenenfalls der Berufspraxis,
- die Angabe der abgelegten Diplomprüfung und der Hochschule, an der sie erworben wurde.
(3) Dem Gesuch sind folgende Anlagen beizufügen:
- das Diplomzeugnis des bereits absolvierten Studiums,
- b) das Studienbuch,
- c) die geforderten Leistungsnachweise gem. § 11 (1),
- eine Erklärung, daß der Kandidat den Prüfungsanspruch nicht endgültig verloren hat und er sich nicht in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet.
(4) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
- die Unterlagen unvollständig sind,
- der Kandidat die Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat,
- die in § 11 (1) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(5) Das Prüfungsamt der Universität Karlsruhe nimmt die Prüfungsanmeldung entgegen und stellt, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind, die Zulassungsbescheinigung für die einzelnen Teilprüfungen und die wissenschaftliche Arbeit aus.
Unter Vorlage dieser Zulassungsbescheinigung meldet sich der Bewerber zur Ablegung der Prüfung beim Prüfer.
§ 9 Mündliche Prüfung
(1) Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers gem. § 5 dieser Prüfungsordnung als Gruppen- oder Einzelprüfungen abzunehmen. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer den Beisitzer an.
(2) Die Dauer der Prüfung beträgt ca. 30 Minuten je Kandidat und Fach.
(3) Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten.
(4) Studenten, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden entsprechend den räumlichen Verhältnissen als Zuhörer bei mündlichen Prüfungen zugelassen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
§ 10 Umfang und Art der Prüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus:
- Prüfungen in den Prüfungsfächern gem. Abs. 2,
- der wissenschaftlichen Arbeit.
(2) Die Prüfungsfächer sind:
- Betriebswirtschaftlslehre
- Volkswirtschaftslehre
- Informatik
- Operations Research.
Der Studienplan regelt, welche Gebiete innerhalb der oben genannten Prüfungsfächer als Pflichtgebiete und welche als Wahlgebiete anzusehen sind.
(3) In allen Fächern erfolgt die Prüfung in Form je einer schriftlichen und mündlichen Teilprüfung. Die schriftliche Teilprüfung erstreckt sich auf die Grundlagen des jeweiligen Prüfungsfaches (Pflichtgebiete), die mündliche Teilprüfung auf eines der Wahlgebiete des jeweiligen Prüfungsfaches.
(4) Die schriftliche Teilprüfung erfolgt in einer vierstündigen Klausur. Die mündliche Teilprüfung in einem Prüfungsfach findet nach bestandener schriftlicher Teilprüfung statt.
(5) Jedes Pflicht- und Wahlgebiet umfaßt in der Regel Stoff im Umfang des Stoffes von 10 Semesterwochenstunden.
§ 11 Zulassung
(1) Voraussetzung zur Zulassung zu den Prüfungen nach § 10 (2) und (3) ist außer den in § 8 geforderten Nachweisen bzw. Unterlagen der Nachweis eines propädeutischen Scheines in Grundlagen des Rechnungswesens sowie der Kenntnis einer Programmiersprache.
(2) Bis zur Meldung zur letzten Teilprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an je einem Seminar in 2 Prüfungsfächern durch Scheine nachzuweisen.
Ferner ist vor der Zulassung zur letzten Diplomprüfungsleistung ein Nachweis über eine praktische Tätigkeit von drei Monaten Dauer entsprechend den Richtlinien der Fakultät zu erbringen. Eine Aufteilung in Abschnitte von mindestens 6 Wochen Dauer ist möglich.
§ 12 Wissenschaftliche Arbeit
(1) Die wissenschaftliche Arbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, ein Problem aus einem der Prüfungsfächer des Aufbausstudiums selbständig und in begrenzter Zeit nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Das Thema der wissenschaftlichen Arbeit kann von jedem in Forschung und Lehre an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften tätigen Professor, Hochschul- oder Privatdozenten gestellt werden.
Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Die wissenschaftliche Arbeit kann auch in der Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar ist und die Anforderungen nach (1) erfüllt.
(3) Die wissenschaftliche Arbeit wird vom betreuenden Professor, Hochschul- oder Privatdozenten sowie einem weiteren Prüfer begutachtet und entsprechend § 13 (1) und (2) bewertet. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung der beiden Prüfer setzt der Prüfungsausschuß im Rahmen der Bewertungen der beiden Prüfer die Note der wissenschaftlichen Arbeit fest.
(4) Die wissenschaftliche Arbeit wird nach erfolgreichem Abschluß der Prüfungen in allen Prüfungsfächern angefertigt.
Die Bearbeitungsfrist beträgt drei Monate. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag die Bearbeitungsfrist ausnahmsweise bis zur doppelten Dauer der festgelegten Frist verlängern. Wird die wissenschaftliche Arbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, daß der Kandidat das Versäumnis nicht zu vertreten hat; § 7 (2) gilt entsprechend.
Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die wissenschaftliche Arbeit ist mit folgender Bemerkung zu versehen:
"Ich versichere hiermit wahrheitsgemäß, die Arbeit selbständig angefertigt, alle benutzten Hilfsmittel vollständig und genau angegeben und alles kenntlich gemacht zu haben, was aus Arbeiten anderer unverändert oder mit Abänderung entnommen wurde."
§ 13 Bewertung der Diplomprüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Diplomprüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt.
(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Im Zeugnis dürfen nur diese Noten verwendet werden. Im Protokoll können Zwischenwerte durch Erhöhen oder Erniedrigen der Noten um 0,3 gebildet werden. Diese Noten sind zur Berechnung der Gesamtnote heranzuziehen. Die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 werden nicht vergeben.
(3) Die Note eines Prüfungsfaches ergibt sich als Durchschnitt der Noten der Teilprüfungen. Jede Teilprüfung muß mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet sein.
(4) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in jedem Prüfungsfach und die wissenschaftliche Arbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.
Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung berechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der Prüfungsfächer und der Bewertung der wissenschaftlichen Arbeit, jeweils mit dem Gewicht 1.
Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = "sehr gut"
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = "gut"
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = "befriedigend"
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = "bestanden".
Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote 1,0) kann das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden.
(5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden gestrichen.
§ 14 Wiederholung von Prüfungen
(1) Jede nicht bestandene Teilprüfung kann einmal wiederholt werden.
(2) Eine zweite Wiederholung einer oder mehrerer Teilprüfungen ist nach Stellungnahme des Prüfungsausschusses nur mit Genehmigung des Rektors in Ausnahmefällen zulässig. Eine zweite Wiederholung der wissenschaftlichen Arbeit ist ausgeschlossen.
§ 15 Zusatzfächer
§ 16 Zeugnis
(1) Hat ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis, das die in den Prüfungsfächern und in der wissenschaftlichen Arbeit erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis wird vom Dekan unterzeichnet. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erfüllt sind.
(2) Ist die Diplomprüfung nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsauschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid.
(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Hat der Kandidat die Diplomprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplomprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomprüfung nicht bestanden ist.
§ 17 Diplomurkunde
§ 18 Ungültigkeit der Diplomprüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für "nicht bestanden" erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach (1) und (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.