Diplomprüfungsordnung für Technische Volkswirtschaftslehre
§ 8 Anmeldung und Zulassung zu den Prüfungen
(1) Der Student muss zum Zeitpunkt der Zulassung zur Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung an der Universität Karlsruhe für den Studiengang Technische Volkswirtschaftslehre eingeschrieben sein.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung ist fristgerecht auf dem vorgeschriebenen Formblatt beim Prüfungsamt der Universität einzureichen. Der Antrag muss enthalten:
- fakultativ eine kurze Darstellung des Lebenslaufes, insbesondere des Bildungsganges;
- die Angabe der Studiensemester und der Hochschulen, an denen sie verbracht wurden.
(3) Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen, sofern diese dem Studentensekretariat nicht bereits vorliegen:
- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Zugangsberechtigung;
- das Studienbuch;
- die in den Bestimmungen zur Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung jeweils geforderten Leistungsnachweise gemäß § 11 bzw. § 16 Abs. 1;
- eine Erklärung darüber, ob der Kandidat in den Studiengängen Volkswirtschaftslehre, Technische Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Technisch orientierte Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftspädagogik oder Wirtschaftsingenieurwesen bereits eine Diplomvorprüfung, eine Bakkalaureats-Prüfung oder eine Diplomprüfung nicht bestanden hat, sich in einem Prüfungsverfahren befindet oder den Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang verloren hat.
(4) Das Prüfungsamt der Universität nimmt die Prüfungsanmeldungen entgegen und stellt, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind, die Zulassungsbescheinigung für die einzelnen (Teil-)Prüfungen und die Diplomarbeit aus. Durch Vorlage dieser Zulassungsbescheinigung meldet sich der Kandidat zur Ablegung der betreffenden Prüfung verbindlich an.
(5) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
- die Unterlagen unvollständig sind oder die in Absatz 1 genannte Voraussetzung nicht vorliegt,
- der Kandidat den Prüfungsanspruch in einem der in Absatz 3 Nr. 4 genannten Studiengänge verloren hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet,
- die in § 11 bzw. § 16 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(6) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann das Prüfungsamt gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.