Diplomprüfungsordnung für Technische Volkswirtschaftslehre
§ 23 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erstellen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde.
§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrung von Prüfungsakten
(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu gewähren. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
(2) Prüfungsunterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
§ 25 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Prüfungsordnung tritt rückwirkend zum 1. Oktober 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung, Sonderbestimmungen für Technische Diplombetriebswirte, Technische Diplomvolkswirte und Diplomvolkswirte der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften der Universität Fridericiana zu Karlsruhe i.V.m. den allgemeinen Bestimmungen der "Rahmenordnung der Diplomprüfung an der Technischen Hochschule in Karlsruhe" in der Fassung vom 17. November 1961, vorläufig genehmigt mit Erlass des Kultusministeriums Baden-Württemberg, H 1569/5 vom 22. September 1966 außer Kraft, behält jedoch Gültigkeit für Kandidaten, die auf Grundlage dieser Ordnungen ihr Studium in Karlsruhe aufgenommen haben.
(3) Alle unter Absatz 2 fallenden Kandidaten können sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der vorliegenden Prüfungsordnung für eine Prüfungsabnahme unter den Bedingungen dieser Prüfungsordnung entscheiden. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen und ist unwiderruflich. Der Prüfungsausschuss regelt die Zulassungsbedingungen für einen Studiengangwechsel.
(4) Prüfungen nach der in Absatz 2 genannten Prüfungsordnung werden bis spätestens 1. Oktober 2004 abgenommen.