Diplomprüfungsordnung für Technische Volkswirtschaftslehre
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt.
(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut (very good) = hervorragende Leistung 2 = gut (good) = eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt3 = befriedigend (satisfactory) = eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht4 = ausreichend (sufficient) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen genügt5 = nicht ausreichend (failed) = eine Leistung, die wegen erheblicher
Mängel nicht den Anforderungen genügt
Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werde; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(3) Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (bis 4,0) ist. Werden in einem Fach Teilprüfungen durchgeführt, so wird die Fachnote aus dem Durchschnitt der Teilprüfungen gebildet.
Im Fach Informatik/Operations Research haben die Informatik-Teilprüfungen jeweils das Gewicht 1, die Teilprüfungen in Operations Research das Gewicht 2. Eine Fachprüfung ist nur bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind. Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1.5 = sehr gut bei einem Durchschnitt über 1.5 bis 2.5 = gut bei einem Durchschnitt über 2.5 bis 3.5 = befriedigend bei einem Durchschnitt über 3.5 bis 4.0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4.0 = nicht ausreichend
(4) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem ungerundeten Mittel der Fachnoten.
Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1.5 = sehr gut bei einem Durchschnitt über 1.5 bis 2.5 = gut bei einem Durchschnitt über 2.5 bis 3.5 = befriedigend bei einem Durchschnitt über 3.5 bis 4.0 = ausreichend
(5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Zurück zu §§ 10, 11 Zurück zur Übersicht Weiter zu §§ 13, 14