Diplomprüfungsordnung Technische Volkswirtschaftslehre
Aufgrund von § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes haben die beschließende Senatskommission für Prüfungsordnungen der Universität Karlsruhe am 22. Dezember 1995 und am 14. Januar 1997 sowie der Rektor im Wege der Eilentscheidung am 19. August 1999 die nachfolgende Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Technische Volkswirtschaftslehre beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat seine Zustimmung mit Erlass vom 1. September 1999, Az.: 31-814.125/37, erteilt.
Soweit in dieser Prüfungsordnung Berufsbezeichnungen, Ämter und Funktionen aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung in grammatikalisch männlicher Form bezeichnet werden, ist dies als geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 1 Zweck der Prüfung
Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudiengangs Technische Volkswirtschaftslehre. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
§ 2 Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Technische Diplom-Volkswirtin" bzw. "Technischer Diplom-Volkswirt", in Kurzform "Dipl.rer.pol.techn.", verliehen.
§ 3 Studiendauer
(1) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste viersemestrige Studienabschnitt (Grundstudium) schließt mit der Diplomvorprüfung, der zweite Studienabschnitt (Hauptstudium) schließt mit der Diplomprüfung ab.
(2) Die Regelstudienzeit im Studiengang Technische Volkswirtschaftslehre beträgt einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit 9 Semester. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden, von denen höchstens 90 Stunden auf das Grundstudium entfallen.
(3) Die Diplomvorprüfung ist in der Regel bis zum Ende des vierten Fachsemesters abzuschließen. Wer die Diplomvorprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen nicht bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des siebten Fachsemesters abgeschlossen hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Kandidaten.
(4) Im Rahmen des Studiums ist ein viermonatiges Praktikum entsprechend den Richtlinien der Fakultät zu absolvieren.
(5) Überschreitet der Kandidat die Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester, so wird er vom Prüfungsausschuss zu einem Beratungsgespräch gebeten.