Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informationswirtschaft (B.Sc.) 2004
§ 6 Prüferinnen, Prüfer und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen, die Prüfer und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen.
(2) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind in der Regel nur Professorinnen, Hochschul- und Privatdozentinnen bzw. Professoren, Hochschul- und Privatdozenten sowie diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befugt, denen der Fakultätsrat die Prüfungsbefugnis nach § 50 Abs. 4 Satz 3 des Universitätsgesetzes übertragen hat. Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden, wenn Professorinnen und Professoren und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung stehen.
(3) Soweit Prüfungsleistungen studienbegleitend im Rahmen einer Lehrveranstaltung erbracht werden, ist zur Prüferin bzw. zum Prüfer bestellt, wer die Lehrveranstaltung leitet.
(4) Zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Bachelor-Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.