Studienabschluss (mit und ohne Rückmeldung)
Die SPO der wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor und Masterstudiengänge am KIT sehen keine Abschlussprüfung vor. Stattdessen sind alle Prüfungen vom ersten Semester an abschlussrelevant.
Zudem ist in den SPO geregelt, dass das Studium nur mit einer Prüfung (nach SPO-Definition) beendet werden darf. Als Abschlussdatum gilt das Datum der letzten Prüfung. Auch die Abschlussarbeit (Bachelor- und Masterarbeit) gilt als Prüfung. Hier ist zu beachten, dass als Prüfungsdatum der letzte nachgewiesene Teil der Erfolgskontrolle herangezogen wird. Gehört dazu eine Präsentation und liegt diese nach Abgabe der Abschlussarbeit, ist das Präsentationsdatum das Prüfungsdatum.
Der Studienabschluss wird üblicherweise über den Nachweis der Abschlussarbeit geplant. Das muss aber nicht so sein. Grundsätzlich kann der Studienabschluss mit einer beliebigen Prüfungsleistung erfolgen, sofern das im Einzelfall von curricularen Vorgaben oder Modulprüfungsbedingungen nicht eingeschränkt wird.
Nach SPO nicht zulässig ist ein Studienabschluss mit einer Studienleistung. Wenn gegen diese Vorgabe verstoßen wird, wird idR. die letzte bestandene Prüfungsleistung als Zusatzleistung ausgebucht (gilt nicht für Abschlussarbeit oder Seminarleistungen). Auf diese Weise wird der Studienabschluss mit einer Prüfung gewährleistet.
Studienabschluss auch ohne Rückmeldung ins Abschlusssemester
Seit dem WS 2022/23 gelten für die Semester-Zuordnung von erbrachten Leistungen die üblichen Semestertermine. Wenn die Abschlussarbeit als letzte fehlende Leistung zum Abschluss im Semester X zugelassen und angemeldet wurde, die Bearbeitungszeit jedoch ins Semester X+1 reicht, ist eine Rückmeldung ins Semester X+1 rein prüfungsrechtlich nicht erforderlich. Allerdings ist es ratsam, vor einer entsprechenden Entscheidung mit den zuständigen Stellen auch noch die anderen damit verbundenen Aspekte zu klären (zB Krankenversicherung).
(Wer im Zulassungs-/Anmeldesemester im letzten zulässigen Fachsemester ist, muss auch in einem solchen Fall einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Das gilt, auch wenn nur um einen Tag überzogen würde.)