Satzung für das hochschuleigene Zugangs-und Auswahlverfahren im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen am Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Der hier wiedergegebene Text der Satzung für das hochschuleigene Zugangs- und Auswahlverfahren im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen beruht auf der gültigen Fassung der Satzung vom 24. November 2020, der Satzungsänderung vom 22. Juli 2021 und der Satzungsänderung vom 28. November 2023. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der nichtamtlichen Lesefassung gegeben. Maßgebend ist allein der Text der amtlichen, gedruckten Bekanntmachungen vom 24. November 2020, 22. Juli 2021 und 28. November 2023 in der jeweils gültigen Fassung.
Auf den Seiten der Universitätsverwaltung finden Sie die Amtlichen Bekanntmachungen und die Satzungen vom 24. November 2020, 22. Juli 2021 und 28 November 2023 als PDF-Datei.
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Anwendungsbereich
- Das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) vergibt die im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen zur Verfügung stehenden Studienplätze nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
- Sind für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen Zulassungszahlen gemäß der jeweils geltenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten (Zulassungszahlenverordnung – ZZVO) festgelegt, findet ein Zugangs- und erforderlichenfalls ein Auswahlverfahren statt. Übersteigt die Zahl der Bewerber/innen, welche die Zugangsvoraussetzungen im Sinne der §§ 2 bis 5 erfüllen, die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze, findet im Anschluss an das Zugangsverfahren ein Auswahlverfahren im Sinne der §§ 6 bis 7 statt. Andernfalls findet nur ein Zugangsverfahren im Sinne von Absatz 3 statt.
- Sind für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen keine Zulassungszahlen gemäß der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung – ZZVO festgelegt, findet ein Zugangsverfahren statt. In diesem Fall erfolgt die Zulassungsentscheidung aufgrund der in den nachstehenden Bestimmungen geregelten Zugangsvoraussetzungen (§§ 2 bis 5). Ein Auswahlverfahren findet nicht statt.
§ 2 Fristen
- Eine Zulassung erfolgt sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester.
- Sind für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) durch die jeweils geltende ZZVO Zulassungszahlen festgesetzt, muss der Antrag auf Zulassung einschließlich aller erforderlichen Unterlagen
- für das Wintersemester bis zum 15. Juli eines Jahres (Ausschlussfrist)
- für das Sommersemester bis zum 15. Januar eines Jahres (Ausschlussfrist)
§ 3 Form des Antrags
- Die Form des Antrags richtet sich nach den allgemeinen für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der jeweils gültigen Zulassungs- und Immatrikulationsordnung des KIT.
- Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine Kopie des Nachweises über den Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 samt Diploma Supplement (sofern vorhanden) und Transcript of Records/Notenauszug unter Angabe der (vorläufigen) Gesamtnote, die aufgrund der bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen zu ermitteln ist, der (bisher) erbrachten Leistungspunkte/ECTS sowie der Angabe des Gesamtleistungspunkteumfangs des Studiengangs,
- Nachweise der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 genannten Mindestleistungen, aus denen die Studieninhalte hervorgehen, z.B. Modul- und Lehrveranstaltungsbeschreibungen,
- gegebenenfalls der Nachweis, dass die Bewerberin/der Bewerber zu den besten 10 Prozent der Absolventinnen/Absolventen ihres/seines Abschlussjahrgangs in dem qualifizierenden Studiengang gehört; der Nachweis muss von einer offiziellen Stelle (z.B. Studierendenbüro oder Prüfungsausschuss) ausgestellt sein und ist dem KIT unterschrieben oder durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, vorzulegen;
- sofern die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen Mindestkenntnisse und Mindestleistungen durch zusätzliche Leistungen, die im qualifizierenden Studiengang nicht curricular verankert sind, nachgewiesen werden, Nachweis über die Überschneidungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 durch eine Bescheinigung der fachlich zuständigen Stelle an der Hochschule, an der die zusätzlichen Leistungspunkte erworben wurden, z.B. des Prüfers/der Prüferin, des Prüfungssekretariats oder des Fachbereichsleiters/der Fachbereichsleiterin,
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- Erklärung der Bewerberin/ des Bewerbers darüber, ob sie/er in dem Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen oder einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder der Prüfungsanspruch aus sonstigen Gründen nicht mehr besteht,
- einen Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4
- die in der jeweiligen Zulassungs- und Immatrikulationsordnung ggf. zusätzlich genannten Unterlagen.
- eine Kopie des Nachweises über den Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 samt Diploma Supplement (sofern vorhanden) und Transcript of Records/Notenauszug unter Angabe der (vorläufigen) Gesamtnote, die aufgrund der bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen zu ermitteln ist, der (bisher) erbrachten Leistungspunkte/ECTS sowie der Angabe des Gesamtleistungspunkteumfangs des Studiengangs,
- Die Zulassung zum Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen kann auch beantragt werden, wenn bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist im Sinne des § 2 der Bachelorabschluss noch nicht vorliegt und aufgrund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass der/die Bewerber/in das Bachelorstudium rechtzeitig vor Beginn des Masterstudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen abschließt. In diesem Fall kann im Rahmen der Zugangs- und Auswahlentscheidung die vorläufige Durchschnittsnote nach Absatz 2 Nr. 1 berücksichtigt werden. Der/die Bewerber/in nimmt ausschließlich mit der nachgewiesenen Durchschnittsnote am Zugangs- und Auswahlverfahren teil. Das spätere Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet. Der Bewerbung ist eine Bescheinigung über die bis zum Ende der Bewerbungsfrist erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen (z. B. Notenauszug) beizulegen.
- Wurde bis zum Ende der Bewerbungsfrist gemäß § 2 die berufspraktische/n Tätigkeit/en nach Absatz 2 Nr. 4 noch nicht vollständig nachgewiesen und ist aufgrund des bisherigen Werdegangs zu erwarten, dass die berufspraktische/n Tätigkeit/en rechtzeitig vor Beginn des Masterstudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen abgeleistet wird, kann der/die Bewerber/in trotzdem die Zulassung zum Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen beantragen. Der Bewerbung ist eine Bescheinigung über die bis zum Ende der Bewerbungsfrist erbrachte/n berufspraktische/n Tätigkeit/en beizulegen.
§ 4 Zugangs- und Auswahlkommission
- Zur Vorbereitung der Zugangs- und Auswahlentscheidung wird von der KIT-Fakultät für Wirtschaftswissenschaften mindestens eine Zugangs- und Auswahlkommission eingesetzt, die aus mindestens zwei Personen des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals besteht. Ein/e studentische/r Vertreter/in kann mit beratender Stimme an den Zugangs- und Auswahlkommissionssitzungen teilnehmen. Der/die Studiendekan/in oder ein/e von ihm/ihr bestimmte/r Vertreter/in führt den Vorsitz.
- Für den Fall, dass aufgrund hoher Bewerberzahlen mehrere Zugangs- und Auswahlkommissionen gebildet werden, findet zu Beginn des Zugangs- und Auswahlverfahrens in einer gemeinsamen Sitzung eine Abstimmung der Bewertungsmaßstäbe unter dem Vorsitz des/der Studiendekans/dekanin statt.
- Der/die Studiendekan/in berichtet dem KIT-Fakultätsrat nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Zugangs- und Auswahlverfahrens.
§ 5 Zugangsvoraussetzungen
- Voraussetzungen für den Zugang in den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen sind:
- ein bestandener Bachelorabschluss oder mindestens gleichwertiger Abschluss an einer Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie bzw. Dualen Hochschule oder an einer ausländischen Hochschule in einem wirtschaftswissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen oder Informatik-Studiengang. Das Studium muss im Rahmen einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit und mit einer Mindestanzahl von 180 ECTS-Punkten absolviert worden sein;
- notwendige Mindestkenntnisse und Mindestleistungen in den Bereichen Mathematik und/oder Statistik im Umfang von 20 Leistungspunkten; der Nachweis hat durch inhaltlich unterschiedliche Qualifikationen zu erfolgen (Überschneidungsfreiheit); Leistungen, die schwerpunktmäßig darauf ausgelegt sind, mathematische und statistische Grundlagenkenntnisse praktisch umzusetzen (anwendungsorientierte Leistungen), sowie Seminarund Abschlussarbeiten finden keine Berücksichtigung;
Bewerberinnen und Bewerber, die die erforderlichen Mindestkenntnisse und Mindestleistungen nicht in einem Umfang von 20 Leistungspunkten, mindestens aber in einem Umfang von 15 Leistungspunkten nachweisen können, können dennoch in den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen zugelassen werden, wenn sie zu den besten 10 Prozent der Absolventinnen und Absolventen ihres Abschlussjahrgangs in dem qualifizierenden Studiengang gehören.
Ist der qualifizierende Bachelorstudiengang kein Studiengang in Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsmathematik oder Digital Economics, sind zudem mindestens 20 Leistungspunkte in ingenieurwissenschaftlichen und/oder InformatikFächern und mindestens 20 Leistungspunkte in wirtschaftswissenschaftlichen Fächern erforderlich. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht jeweils 20 Leistungspunkte, mindestens aber jeweils 15 Leistungspunkte nachweisen können, können dennoch in den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen zugelassen werden, wenn sie zu den besten 10 Prozent der Absolventinnen und Absolventen ihres Abschlussjahrgangs in dem qualifizierenden Studiengang gehören;
- dass im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen oder einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt kein endgültiges Nichtbestehen einer nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung vorliegt und der Prüfungsanspruch auch aus sonstigen Gründen noch besteht,
- ausreichende Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache gemäß den Vorschriften der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung des KIT in der jeweils gültigen Fassung;
- ein bestandener Bachelorabschluss oder mindestens gleichwertiger Abschluss an einer Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie bzw. Dualen Hochschule oder an einer ausländischen Hochschule in einem wirtschaftswissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen oder Informatik-Studiengang. Das Studium muss im Rahmen einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit und mit einer Mindestanzahl von 180 ECTS-Punkten absolviert worden sein;
- Über die Gleichwertigkeit des Bachelorabschlusses, die Gleichwertigkeit anderer in Absatz 1 Nr. 1 nicht ausdrücklich genannter Studiengänge sowie über die Festlegung der Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt im Sinne von Absatz 1 Nr. 4 entscheidet die Zugangs- und Auswahlkommission des Masterstudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen. Bei der Anerkennung von ausländischen Abschlüssen sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz sowie die Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
- Über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten erforderlichen Vorleistungen sowie über die Gleichwertigkeit und fachliche Zuordnung der Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet die Zugangs- und Auswahlkommission. Die hierfür erforderlichen Unterlagen (z. B. Transcript of Records, Modulbeschreibungen) sind von dem/der Bewerber/in der Bewerbung beizulegen. Für Studiengänge, die nicht den ECTS-Richtlinien (ECTS-Noten und Leistungspunkte) entsprechen, entscheidet die Zugangs- und Auswahlkommission über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen.
§ 6 Bildung der Rangliste
- Sind für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen Zulassungszahlen durch die jeweils geltende ZZVO festgelegt und übersteigt die Zahl der Bewerber/innen, welche die in § 5 Abs. 1 genannten Zugangsvoraussetzungen erfüllen, die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze, erfolgt die Auswahl nach den nachfolgenden Bestimmungen.
- Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer
- a) sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und
- b) die Zugangsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 erfüllt.
- Unter den Bewerber/innen, welche die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, erstellt die Zugangs- und Auswahlkommission eine Rangliste aufgrund der Gesamtnote der akademischen Abschlussprüfung (maximal 60 Punkte) und der erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen in den Fächern Mathematik und Statistik (maximal 30 Punkte) nach § 7 (insgesamt maximal 90 Punkte).
Die durch die Zugangs- und Auswahlkommission nach § 7 vergebenen Punkte werden zu einer Gesamtpunktzahl (max. 90 Punkte) addiert, wobei 25 das schlechteste und 90 das beste zu erzielende Ergebnis ist. Die Gesamtpunktzahl ist bis auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma zu berechnen. Es wird nicht gerundet.
- Bei Ranggleichheit bestimmt sich Rangfolge nach der Durchschnittsnote des Hochschulabschlusses, der Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang ist. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
§ 7 Gesamtnote der akademischen Abschlussprüfung sowie der Studien- und Prüfungsleistungen
- Für bisher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen und die Gesamtnote der akademischen Abschlussprüfung werden insgesamt maximal 90 Punkte vergeben.
- Für die Gesamtnote der akademischen Abschlussprüfung werden maximal 60 Punkte vergeben. Die Umrechnung und Bewertung der Gesamtnote erfolgt anhand von Richtlinien, die vor dem Auswahlverfahren von der Zugangs- und Auswahlkommission festgelegt werden.
- Die bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen in Mathematik und/oder Statistik werden im Umfang von bis zu 30 Leistungspunkten mit einem Punkt je Leistungspunkt bewertet. Leistungspunkte im vorgenannten Sinne sind auch ECTS-Punkte.
§ 8 Zulassungs- und Auswahlentscheidung
- Die Entscheidung über die Zulassung trifft der/die Präsident/in aufgrund des Vorschlags der Zugangs- und Auswahlkommission. Übersteigt die Zahl der nach § 5 qualifizierten Bewerber/innen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze, erfolgt die Auswahl und Zulassungsentscheidung aufgrund der nach § 6 Abs. 3 und 4 gebildeten Rangliste.
- Die Zulassung ist zu versagen, wenn
- a) die Bewerbungsunterlagen nicht fristgemäß im Sinne des § 2 oder nicht vollständig im Sinne des § 3 vorgelegt wurden,
- b) die in § 5 geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
- c) eine frühere Zulassung im gleichen Studiengang oder einem Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt erloschen ist, weil eine Prüfung endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht (§ 32 Abs. 5 LHG).
- Im Fall des § 3 Abs. 3 erfolgt die Zulassung unter dem Vorbehalt, dass der Nachweis über den Bachelorabschluss unverzüglich, spätestens bis zwei Monate nach Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wurde, nachgereicht wird. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung zum Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen.
Sind für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen keine Zulassungszahlen nach der ZZVO festgesetzt, kann die Immatrikulation unter dem Vorbehalt zugesichert werden, dass der endgültige Nachweis über den Bachelorabschluss unverzüglich, spätestens bis zwei Monate nach Beginn des Semesters, für das die Immatrikulation beantragt wurde, nachgereicht wird. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zusicherung und eine Immatrikulation erfolgt nicht.
Hat der/die Bewerber/in die Fristüberschreitung nicht zu vertreten, hat sie oder er dies gegenüber dem Prüfungsausschuss zu belegen und schriftlich nachzuweisen. Der Prüfungsausschuss kann im begründeten Einzelfall die Frist für das Nachreichen des endgültigen Nachweises verlängern.
- Im Fall des § 3 Abs. 4 erfolgt die Zulassung unter dem Vorbehalt, dass der Nachweis über die berufspraktische/n Tätigkeit/en unverzüglich, spätestens bis zwei Monate nach Beginn des Semesters, für das die Zulassung erfolgen soll, nachgereicht wird. Wird der Nachweis nicht erbracht, erlischt die Zulassung zum Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen. Sind für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen keine Zulassungszahlen nach der ZZVO festgesetzt, kann die Immatrikulation unter dem Vorbehalt zugesichert werden, dass der Nachweis über die berufspraktische/n Tätigkeit/en unverzüglich, spätestens bis zwei Monate nach Beginn des Semesters, für das die Immatrikulation beantragt wurde, nachgereicht wird. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zusicherung und eine Immatrikulation erfolgt nicht.
- Erreicht der/die Bewerber/in nach der Durchführung des Auswahlverfahrens keine Zulassung, wird ihm/ihr das Ergebnis des Auswahlverfahrens schriftlich mitgeteilt. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
- Über den Ablauf des Zugangs- und Auswahlverfahrens ist eine Niederschrift anzufertigen.
- Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) unberührt.
§ 9 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen des KIT in Kraft. Sie gilt vorbehaltlich des § 3 Abs. 2 Nr. 4 und des § 5 Abs. 1 Nr. 3 erstmals für das Bewerbungsverfahren zum Sommersemester 2021. Wegen der CoronaPandemie bedingten Einschränkungen finden § 3 Abs. 2 Nr. 4 und § 5 Abs. 1 Nr. 3 erstmals Anwendung im Bewerbungsverfahren zum Sommersemester 2022.
- Gleichzeitig tritt die Satzung für das hochschuleigene Zugangs- und Auswahlverfahren im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen vom 16. Dezember 2014 (Amtliche Bekanntmachung des KIT Nr. 59 vom 17. Dezember 2014) außer Kraft.