Masterprüfungsordnung Informationswirtschaft
Nicht amtliche Lesefassung
§ 22 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Innerhalb eines Jahres nach dem Ablegen einer Erfolgskontrolle §4 Abs. 2 ist einem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen dieser Erfolgskontrolle zu gewähren. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Kann der Kandidat einen festgesetzten Termin zur Einsichtnahme nicht wahrnehmen, muss er dies gegenüber dem Prüfungsausschuss anzeigen und begründen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über 90 eine weitere Gelegenheit zur Einsichtnahme.
(2) §22 Abs. 1 gilt entsprechend für die Einsicht in die Prüfungsakte.
(3) Prüfungsunterlagen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.