Masterprüfungsordnung Informationswirtschaft
Nicht amtliche Lesefassung
§ 12 Mutterschutz
Werdende Mütter müssen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht an Erfolgskontrollen teilnehmen. §6 Abs. 1 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes (Regelung für Frühund Mehrlingsgeburten) gilt entsprechend. Anträge auf Inanspruchnahme des Mutterschutzes sind an den Prüfungsausschuss zu richten. Wird der Mutterschutz in Anspruch genommenen, so verlängern sich alle Fristen dieser Prüfungsordnung entsprechend.