Nachteilsausgleich in Erfolgskontrollen für dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen

Studierende mit dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen können auf Antrag für die Erfolgskontrollen ihres Studienganges Nachteilsausgleich erhalten, sofern die Beeinträchtigung nachweislich Einfluss auf die Darstellungsfähigkeit in der Erfolgskontrolle nimmt, die Leistungsfähigkeit jedoch grundsätzlich unbeeinträchtigt ist.

Der Antrag auf Nachteilsausgleich wird vom Prüfungsausschuss entschieden. Er wird in Form eines Briefschreibens gestellt und ist ansonsten formlos. Im Antrag wird benannt, um welche Beeinträchtigung es sich handelt, wie sich diese in (welcher Art von) Erfolgskontrollen auf die Darstellungsfähigkeit auswirkt und welcher Nachteilsausgleich dafür beantragt wird. 

Zusammen mit dem Antrag ist idR. (im Zweifel am besten zuvor mit uns klären) ein ärztliches Attest vorzulegen, das die Angaben im Antrag in einem für medizinische Laien verständlichen Wortlaut nachvollziehbar und glaubhaft macht. Ebenso sollten Empfehlungen zum möglichen Nachteilsausgleich präzise benannt werden. Wo es zB. um einen Nachteilsausgleich in schriftlichen Prüfungen geht und einer Schreibzeitverlängerung, sollte diese in einer prozentualen Angabe erfolgen. 

Betroffene Studierende nehmen am besten gleich nach Studienaufnahme Kontakt zum Prüfungssekretariat der Fakultät auf.  Mit Blick auf die anstehenden Prüfungen kann dann rechtzeitig geklärt werden, welche Art des Nachteilsausgleichs im Einzelnen gewährt wird und mit wem sich die Kandidaten vor einer konkreten Prüfung direkt in Kontakt setzen können, um die Details des Nachteilsausgleichs zu besprechen.